Lebensmittelsicherheit und allgemeiner Verbraucherschutz


Die Aufgabe der Lebensmittelüberwachung ist die Kontrolle der gewerblichen Betriebe, die Lebensmittel herstellen, bearbeiten und/oder verkaufen. Dazu gehören z. B. Supermärkte, Restaurants, Bäckereien, Metzgereien und Getränkehändler. Auch die Abgabe von Lebensmitteln im Rahmen von Straßen- bzw. Vereinsfesten wird durch uns überwacht.

Die Tätigkeiten der Lebensmittelüberwachung beschränken sich aber nicht nur auf Lebensmittel, sondern auch auf kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse. Ziel ist es stets, die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefahren und Täuschung zu schützen.

Sie haben den aus Ihrer Sicht berechtigten Verdacht, dass in einem Lebensmittelbetrieb Mängel vorhanden sind?

Hier können Sie eine Verbraucherbeschwerde über einen Lebensmittelbetrieb einreichen oder einen lebensmittelbedingten Erkrankungsfall melden.

Was ist als ehrenamtlicher Helfer auf Festen und Veranstaltungen zu beachten?

Als ehrenamtlicher Helfer auf Vereinsfesten, Schul-, Kirchen- und ähnlichen Veranstaltungen sind die Anforderungen aus dem Leitfaden für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen einzuhalten.

Welche Lebensmittelbetriebe sind registrierungspflichtig und wie kann man sich registrieren?

Zur Registrierung verpflichtet sind alle Lebensmittelunternehmen, die, gleichgültig ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht, eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen.

Eine Meldung ist ebenfalls erforderlich, wenn sich Änderungen zu den erfassten Daten ergeben. Diese kann über die Gewerbe-Anmeldung vorgenommen werden. Als Meldung gilt in der Regel die Gewerbe-Anmeldung über das Ordnungsamt. Die Erfassung der Jäger über die Streckenlisten gilt ebenfalls als Registrierung.

Wie berechnen sich die Kosten für eine lebensmittelrechtliche Kontrolle?

Kontrollen der Lebensmittelüberwachung sind unter bestimmten Voraussetzungen kostenpflichtig. Kostenfreiheit besteht für Regelkontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, sowie für die Entnahme von Proben ohne Anfangsverdacht. Werden dagegen im Rahmen einer Kontrolle der Lebensmittelüberwachung Beanstandungen festgestellt, die zu weiterführenden Kontrollen beziehungsweise Anordnungen oder Maßnahmen führen, müssen hierfür kostendeckende Gebühren erhoben werden.

Die Gebühren bemessen sich nach der Dauer der Tätigkeit, sowie der Anzahl und Qualifikation der eingesetzten Überwachungsbeamten.

Zusätzlich zu den eigentlichen Kontrollgebühren wird pro Betriebsbesuch eine Fahrtkostenpauschale erhoben. Außerdem können gegebenenfalls Kosten für die Erstellung von Gutachten bei beanstandeten Probeentnahmen erhoben werden.

Die Gebührenerhebung erfolgt über einen Kostenbescheid, der nach Abschluss der Bearbeitung zugestellt wird.

Wie ist unverpackte Ware zu kennzeichnen?

Bei der losen - also unverpackten Abgabe von Lebensmitteln an Endverbraucher - müssen sowohl die darin enthaltenen Zusatzstoffe, als auch die vorhandenen Allergene gekennzeichnet werden.

Was bei der Kennzeichnung zu beachten ist, entnehmen Sie bitte dem Leitfaden zur Lebensmittelkennzeichnung des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Wo kann man öffentliche Warnungen und Rückrufe zu Lebensmitteln einsehen?

Wird ein Produkt im Rahmen einer amtlichen Kontrolle oder einer betrieblichen Eigenkontrolle beanstandet und birgt dieses ein potentielles Gesundheitsrisiko, ist es vom Markt zurückzunehmen.

Um Verbraucherinnen und Verbrauchern, Unternehmen oder Interessensverbänden Zugang zu den Meldungen in Deutschland zu geben, betreibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Portal lebensmittelwarnung.de.

Zusätzlich werden Verstöße, die die zuständigen Behörden gemäß § 40 Abs. 1a LFGB zur Veröffentlichung verpflichten, auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht.