Veterinärwesen

Die Überwachung tierschutzrechtlicher Vorgaben betrifft im Stadtgebiet Augsburg vor allem Haus-und Heimtierhaltungen, inklusive Exoten jeder Art. Routinemäßig überwacht werden Betriebe, die nach §11 Tierschutzgesetz gewerbsmäßig mit Tieren umgehen.

Private Tierhaltungen werden dagegen nur kontrolliert, wenn sie wegen möglicher Tierschutzverstöße angezeigt werden. Hinzu kommen viele weitere Tätigkeiten rund um das Thema Tierschutz wie z.B. die Abnahme von Sachkundeprüfungen.

Sie haben den aus Ihrer Sicht berechtigten Verdacht, dass Sie einen Tierschutzvorfall beobachtet haben?

Hier können Sie eine Tierschutzbeschwerde über einen Tierhalter/Vorfall einreichen. Wichtiger Hinweis: Der Vorfall muss sich im Stadtgebiet Augsburg ereignet haben bzw. die Tierhaltung muss im Stadtgebiet Augsburg sein.

Sie möchten die Haltung von Nutztieren (auch Bienen) anzeigen?

Hier können Sie die Anzeige einreichen. Wichtiger Hinweis: Der betroffene Tierbestand muss im Stadtgebiet Augsburg ansässig sein.

Aktuelle Risikobewertung für das Auftreten der Geflügelpest in Bayern (Stand: 17.02.2025)

Aktuell werden in Bayern zunehmende Zahlen an Geflügelpestausbrüchen bei Wildvögeln und auch bei Hausgeflügel in Europa beobachtet. Laut FLI kommt es seit Oktober 2024 täglich zu Meldungen von HPAIV H5-Ausbrüchen. In den USA breiten sich die H5N1 Viren sowohl in Geflügelbeständen als auch in Milchviehbetrieben aus, vereinzelt kommt es auch zu humanen Fällen. Hochpathogenes aviäres Influenzavirus (HPAIV) wird in Deutschland vermehrt bei

Wildvögeln nachgewiesen (seit Anfang Oktober 240 Fälle). In Bayern wurden bisher 72 HPAIV-Nachweise bei verendeten Wildvögeln festgestellt, davon 47 Fälle allein Ende Januar/Anfang Februar in Mittelfranken. Bei den betroffenen Wildvogelarten handelt es sich zumeist um Wildgänse oder Schwäne. Seit Oktober 2024 waren in Deutschland 36 Vogelhaltungen betroffen, davon 8 Geflügelhaltungen in Bayern. HPAI-Ausbrüche gab es auch im Zoo Augsburg sowie in Einrichtungen des Tiergarten Nürnberg. Zur Unterstützung der Abschätzung des HPAIV-Eintragsrisikos stellt die EFSA ein sog. „Bird Flu Radar“ zur Verfügung:

Die aktuellen Fälle zeigen klar, dass HPAIV in Bayern großflächig bei Wildvögeln vorhanden ist. Damit steigt auch das Risiko der Einschleppung in Vogel- und Geflügelhaltungen. Es bestehen zwar regionale Unterschiede bzgl. des Auffindens betroffener Wildvögel, diese dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass in ganz Bayern mit einer Verbreitung von HPAIV in den Wildvogelbeständen (v. a. Wasservögel) zu rechnen ist. 

Das FLI kommt in seiner aktuellen Einschätzung vom 13.01.2025 zu dem Ergebnis, dass das Risiko einer Ausbreitung von HPAIV H5 bei Wildvögeln und dadurch das Risiko für Einträge in Geflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln weiterhin als hoch einzustufen ist. Aufgrund der o. g. Fälle bei Wildvögeln wird das Eintragsrisiko in bayerische Betriebe seitens des LGL ebenfalls als hoch eingestuft. Daher ist die Einhaltung der für Geflügelhaltungen vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen sicherzustellen.

Bezgl. einer Verschleppung des Virus zwischen Haltungen (Sekundärausbrüche) innerhalb der EU geht das FLI derzeit noch von einem moderaten Risiko aus, was auch für Bayern anzunehmen ist. Das Eintragsrisiko durch Abgabe von Lebendgeflügel im Reisegewerbe oder bei Geflügelausstellungen oder -märkten in Bayern wird seitens des LGL entsprechend der FLI-Einschätzung noch als moderat angesehen. Im Bereich des Tierverkehrs, einschl. Märkten und Ausstellungen, sollte aufgrund der dynamischen Lage mit großer Vorsicht unter besonderer Beachtung des regionalen Risikos vorgegangen werden. Die Ausrichtung von Geflügelausstellungen oder –märkten verlangt geeignete Biosicherheits- und Tiergesundheitsanforderungen, u. a. abhängig von Art und Einzugsbereich der Veranstaltung. Neben den generellen Vorgaben der Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) können weitere Anforderungen bzgl. der klinischen oder labordiagnostischen Untersuchung, einer zeitlichen Begrenzung und eines eingeschränkten Teilnehmerkreises zur Risikominimierung beitragen. Die Rückverfolgbarkeit der Tiere muss sichergestellt sein!

Um die Hausgeflügelbestände vor einem HPAIV-Eintrag zu schützen, sind die bekannten Präventions- und Biosicherheitsmaßnahmen durch die Tierhalter entscheidend. Diese Maßnahmen sind gesetzlich vorgeschrieben und damit stets strikt einzuhalten und sollten besonders im Hinblick auf einen erhöhten Infektionsdruck überprüft und ggf. angepasst werden. Dies gilt besonders für Geflügelhaltungen mit Auslauf und für Freilandhaltungen, bei denen direkte Kontaktmöglichkeiten des Haus- und Nutzgeflügels zu Wildvögeln bestehen. Bei gehäuftem Auftreten von Geflügelpestfällen bei Wildvögeln ist es ratsam, dass auch kleinere Vogelhaltungen erhöhte Biosicherheitsmaßnahmen ergreifen; hierzu zählen z. B. Zugangsbeschränkungen für betriebsfremde Personen, das Tragen von betriebseigener Kleidung und ein Schuhwechsel beim Betreten der Haltungen. Zum Schutz der Bestände sollten vorhandene Auslaufbereiche durch einen Zaun begrenzt sein.

Zoos sollten ihre Biosicherheitsmaßnahmen und Maßnahmenpläne für den Seuchenfall kritisch überprüfen und ggf. anpassen. Tierhalter sind aufgefordert, auf mögliche Erkrankungen beim Geflügel zu achten und bei Auffälligkeiten in jedem Fall einen Tierarzt hinzuzuziehen. Bei Vorliegen erhöhter Tierverluste oder deutlicher Leistungseinbußen im Bestand sind gemäß GeflPestSchV Untersuchungen zum Ausschluss der Geflügelpest einzuleiten oder im Falle eines Seuchenverdachts die zuständige Behörde zu informieren.

Geflügelhalter können z. B. mit Hilfe der sog. AI-Risikoampel der Universität Vechta das individuelle Risiko für einen Eintrag von Geflügelpest in den eigenen Tierbestand einschätzen und Optimierungsempfehlungen erhalten. Eine Änderung dieser Risikobeurteilung ist aufgrund des dynamischen Seuchengeschehens kurzfristig möglich. Für die Früherkennung und eine Einschätzung des aktuellen, tatsächlichen Risikos ist die Beteiligung von Jägern am aktiven Wildvogelmonitoring genauso wichtig wie die Sensibilisierung der Öffentlichkeit dafür, dass ungewöhnliche Totfunde von Wildvögeln, besonders verendete Wasservögel und Greifvögel, zu melden sind und die Tiere im Rahmen des passiven Monitorings untersucht werden.

Eine Übersicht der aktuellen Fälle von HPAI in Bayern und Deutschland ist auf der Seite des LGL zusammengestellt

 

FAQ‘s

Wann ist eine Registrierung bzw. Zulassung beim Umgang mit tierischen Nebenprodukten (TNP) verpflichtend?

Die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen dient dem Gesundheitsschutz von Mensch und Tier. Es gilt, die Verbreitung von Erregern, übertragbaren Krankheiten und von toxischen Stoffen zu verhindern. Aus diesem Grund besteht für Betriebe, die mit solchen TNPs umgehen, eine Registrierungs-, wenn nicht sogar Zulassungspflicht (z.B. Lagerbetriebe).

Wenn Sie Fragen zur Registrierungs- oder Zulassungspflicht haben, können Sie uns unter den genannten Kontaktdaten erreichen.

Welche Dokumente benötige ich für Heimtiere im Reiseverkehr bzw. bei Abgabe von Heimtieren ins Ausland

Alle Fragen bezüglich Einreise aus einem Drittland oder Verbringen aus einem EU-Land werden über die Seite der Grenzkontrollstelle beantwortet. Für die Ausreise aus Deutschland in ein Drittland informieren Sie sich bitte bei der zuständigen Botschaft bzw. dem Konsulat, welche Dokumente für Ihr Tier notwendig sind.

Welche Vorgaben sind für eine Erlaubniserteilung nach § 11 Tierschutzgesetz zu erfüllen?

Wenn Sie beabsichtigen eine Hundeschule, eine Hundepension, einen Reit- oder Fahrbetrieb oder eine sonstige  gewerbsmäßige Tätigkeit nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) zu betreiben, benötigen Sie eine Erlaubnis hierfür. Für die Erlaubniserteilung ist die notwendige Sachkunde zu belegen.

Zur Beantragung der Erlaubnis füllen Sie dieses Dokument bitte vollständig aus und übermitteln Sie es mit den benötigten Unterlagen im Original an die oben genannte Adresse (Ausbildungs- und Fortbildungsnachweise genügen in Kopie).