Augsburger Solarförderprogramm
Seit Herbst 2023 fördert die Stadt Augsburg mit einem Solarförderprogramm die Installation von Solaranlagen (d.h. Photovoltaik-Anlagen und Solarthermie-Anlagen) und Steckersolargeräten („Balkonkraftwerke“) auf und an Gebäuden im Stadtgebiet Augsburg. Das Solarförderprogramm wurde unter Beteiligung des Klimabeirats erarbeitet und umfasst 500.000 Euro, die aus der städtischen Klimarücklage im Zeitraum 2023 bis 2025 bereitgestellt werden. Für das Jahr 2025 werden die einzelnen Fördertöpfe wieder befüllt. Erfahren Sie hier alles über Fördervoraussetzungen und Antragsstellung.
Antragstellung wieder ab 3.1.2025 möglich
Das Augsburger Solarförderprogramm geht in seine vorerst letzte Runde. Förderanträge können ab 3.1.2025 gestellt werden. Um überstürzte Antragstellungen zu vermeiden, werden alle Anträge, die bis einschl. 9.1.2025 beim Umweltamt eingehen, gleichberechtigt bearbeitet. Sollten dann bereits mehr Anträge vorliegen, als Fördermittel vorhanden sind, entscheidet das Los . Ab 10.1. eingehende Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
Bitte beachten Sie.
- Es gilt die zum Zeitpunkt der Antragstellung veröffentlichte Förderrichtlinie.
- Bereits bestellte oder installierte Anlagen/Geräte können leider nicht gefördert werden. Es gilt: Erst Förderantrag stellen, dann beauftragen/bestellen.
- Eine Bestell- bzw. Auftragsbestätigung ist mit dem Verwendungsnachweis einzureichen.
- Ggf. erforderliche Einverständnisse der Gebäudeeigentümer oder des Denkmalschutzamts können nachgereicht werden. Die Förderzusage erfolgt dann zunächst mit einem entsprechenden Vorbehalt.
- Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Inbetriebnahme der Anlage bzw. des Geräts und Prüfung der einzureichenden Verwendungsnachweise.
- Die Möglichkeit zur Antragstellung endet am 15.12.2025 oder ggf. bereits früher, wenn die verfügbaren Fördermittel ausgeschöpft sind. Derzeit sind Fördermittel für alle gemäß Richtlinie förderfähigen Vorhaben vorhanden.
Förderbedingungen & Förderhöhe
Es gilt: „Förderantrag vor Beauftragung/Bestellung“ – bereits beauftragte, bestellte oder installierte Anlagen bzw. Geräte sind leider nicht förderfähig. Förderanträge können nur für die Installation von Anlagen/Geräten auf oder an Gebäuden im Stadtgebiet Augsburg gestellt werden. Auch Mieterinnen und Mieter können mit entsprechender Zustimmung des Eigentümers/ der Eigentümerin eine Förderung nutzen. Außerdem können Antragsberechtigte andere Personen zur Antragstellung bevollmächtigen.
Förderziffer 1: Steckersolargerät |
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Förderziffer 2: Photovoltaik-Anlage |
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Förderziffer 3: Solarthermie-Anlage |
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Förderziffer 4: |
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Bitte prüfen Sie mit Hilfe der Übersicht Förderbedingungen, welche Förderung für Sie in Frage kommt und welche Unterlagen einzureichen sind; Einzelheiten sind in der Förderrichtlinie unseres Solarförderprogramms beschrieben.
Antragsformular als PDF oder online ausfüllbar
Das Antragsformular können Sie als ausfüllbares PDF (ab 3.1.2025) unter Downloads herunterladen (Einreichen per E-Mail oder auf dem Postweg möglich oder online hier ausfüllen und einreichen).
Vorlagen bzw. Formulare für die ggf. erforderlichen weiteren Antragsunterlagen (Bevollmächtigung, Einverständnis Eigentümer/in, denkmalrechtliche Erlaubnis) finden Sie unter Downloads als ausfüllbare PDF-Dokumente.
Eine Einverständniserklärung oder eine denkmalrechtliche Erlaubnis kann nachgereicht werden. Der Förderantrag wird in diesem Fall zunächst mit dem entsprechenden Vorbehalt bewilligt; die fehlenden Unterlagen sind dann spätestens mit dem Verwendungsnachweis nachzureichen.
Davon unabhängig bleiben alle Antragsteller für das Einhalten der rechtlichen Rahmenbedingungen (wie dem Einholen erforderlicher Einverständnisse rechtzeitig vor der Beschaffung und Installation von PV-Komponenten) selbst verantwortlich.
Häufige Fragen & Antworten (FAQs)
Wofür stehen Fördermittel zur Verfügung?
Für die Jahre 2023 bis 2025 sind insgesamt Fördermittel in Höhe von 500.000 Euro vorgesehen, davon:
- 20 % für Steckersolargeräte (Förderziffer 1),
- 60 % für PV- und Soarthermie-Anlagen (Förderziffer 2, 3 und 4, ausgenommen 4.1)
- 20 % für die Bonus-Förderung „Anlagengröße“ (Förderziffer 4.1)
Was wird nicht gefördert?
Nicht gefördert werden insbesondere:
- bereits installierte, beauftragte oder beschaffte Solaranlagen und Steckersolargeräte
- gebrauchte Anlagen und Geräte
- Anlagen und Geräte, deren Installation rechtliche Belange entgegenstehen (z.B. Eigentumsrecht, Festsetzungen aus Bebauungsplänen, Abstandsregelungen, Denkmalschutz, Brandschutz)
- Steckersolargeräte, wenn parallel dazu eine PV-Anlage zur Förderung beantragt ist/wird
- Stromspeicher, Ladestationen
Wer kann eine Förderung beantragen?
Siehe oben unter „Förderbedingungen & Förderhöhe“
Nicht antragsberechtigt sind folgende Institutionen oder Personengruppen:
- der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen
- kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände und deren rechtlich unselbständige Tochtergesellschaften
- Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist, sowie Personen, die einem Pfändungsverfahren unterliegen
Muss ich mein Solar-Vorhaben entsprechend dem eingereichten Angebot o. ä. umsetzen?
Die letzten Endes installierte Anlage muss den Anforderungen der Förderrichtlinie entsprechen. In diesem Rahmen sind Abweichungen vom eingereichten Angebot unproblematisch, z.B.:
- andere beauftragte Firma, anderer Lieferant,
- abweichende technische Daten oder Anzahl an Modulen,
- anderer Hersteller der verbauten Module,
- zusätzliche technische Komponenten.
Kann ich auch mehrere Solarvorhaben fördern lassen?
Innerhalb des Zeitraums 2023 bis 2025 können Fördermittel auch für mehrere Vorhaben auf einem oder verschiedenen Grundstücken beantragt werden. Dabei gelten folgende Einschränkungen:
- je Wohneinheit (Haushalt) oder Gewerbeeinheit: Förderungen für Steckersolargeräte und PV-Anlagen werden aufeinander angerechnet. D.h. insbesondere: Eine bereits gewährte Steckersolar-Förderung wird von einer (später) beantragten PV-Förderung abgezogen.
- je Grundstück: Förderfähig sind bis zu 1 PV-Anlage, 1 Solarthermie-Anlage, 1 Bonus-Förderung und zusätzlich (im Rahmen der oben genannten Bedingungen) 1 Steckersolargerät je Wohn-/ Gewerbeeinheit
- je antragsberechtigte Person: in Summe aller Vorhaben max. 10.000 Euro pro Jahr, davon max. 2.000 Euro für Steckersolargeräte
Kann ich einen Förderantrag stellen, auch wenn ich in den nächsten Jahren evtl. umziehen werde?
Die geförderten Solaranlagen bzw. Steckersolargeräte müssen 10 bzw. 5 Jahre lang betrieben werden (Betriebspflicht lt. Punkt f der Förderrichtlinie). Im Falle eines Umzugs gilt:
- Wenn Anlage/Gerät am ursprünglichen Standort installiert bleibt: Die Restdauer der Betriebspflicht muss auf den neuen Mieter oder Eigentümer übertragen werden und das Umweltamt informiert werden.
- Wenn Anlage/Gerät beim Umzug mitgenommen wird: Der Abbau des Geräts und die Wiederinbetriebnahme am neuen Standort muss dem Umweltamt mitgeteilt werden.
Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus bzw. in einem Gebäude, das unter Denkmal-/Ensembleschutz steht. Kann ich trotzdem zügig einen Antrag stellen?
Ja, das ist möglich. Die ggf. erforderliche Einverständniserklärung der Gebäudeeigentümer oder die denkmalrechtliche Erlaubnis können Sie spätestens mit dem Verwendungsnachweis vor Auszahlung der Förderung nachreichen. Ein zunächst ohne diese Unterlagen eingereichter Antrag wird unter Vorbehalt bewilligt; die Fördermittel sind damit bereits reserviert.
Davon unabhängig bleiben alle Antragsteller jedoch für das Einhalten der rechtlichen Rahmenbedingungen (wie dem Einholen erforderlicher Einverständnisse) selbst verantwortlich.
Warum ist eine Einverständniserklärung von Seiten der Gebäude-/Grundstückseigentümer erforderlich?
Unabhängig von der Antragstellung liegt es in der Verantwortlichkeit des künftigen Anlagenbetreibers, die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Dazu zählt auch das Miet- und WEG-Recht, das für die Montage von PV-Modulen oder für Arbeiten an der Elektroinstallation in der Regel das Einverständnis der Gebäudeeigentümer fordert. Die mit dem Förderantrag einzureichende oder nachzureichende Einverständniserklärung soll von vornherein sicherstellen, dass durch die Förderzusage keine Konflikte mit Eigentümern oder Vermietern heraufbeschworen werden.
Seit Hebst 2024 ist die Installation eines Steckersolargeräts eine privilegierte bauliche Maßnahme. Das o.g. Einverständnis ist somit weiterhin erforderlich, kann von Eigentümern und Vermietern aber nur in begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.
Welche Unterlagen sind mit Unterschrift einzureichen?
Die Antragstellung ist online, per E-Mail oder auf dem Postweg möglich.
Die folgenden ggf. erforderlichen Unterlagen sind vor dem Einreichen zu unterschreiben:
- Bevollmächtigung
- Einverständniserklärung Eigentümer/in
Das Einreichen kann in eingescannter Form oder als Kopie erfolgen. Originaldokumente sind nur auf Anfrage vorzulegen.
Wie ist das mit dem Bonus „PV-Anlagengröße“?
PV-Anlagen auf Wohngebäuden rechnen sich rein wirtschaftlich gesehen in aller Regel bereits nach der Hälfte der Lebensdauer der PV-Module. Die Wirtschaftlichkeit hängt von einem hohen Eigenverbrauchsanteil ab, d.h. vom Anteil des selbsterzeugten PV-Stroms, der im Haushalt des Anlagenbetreibers Strombezug aus dem öffentlichen Netz ersetzt. PV-Anlagen, die im Verhältnis zum Strombedarf sehr groß ausfallen, haben in dieser Hinsicht einen wirtschaftlichen Nachteil. Der Bonus „PV-Anlagengröße“ versteht sich als ein Beitrag, um diesen Nachteil auszugleichen und zum Ausnutzen auch großer Flächen anzuregen.
Der Bonus bezieht sich daher in der Regel auf den Stromverbrauch im Haushalt des Antragstellers und ist durch die letzte Jahresabrechnung nachzuweisen.
Wo finde ich allgemeine Informationen zu Steckersolargeräten?
Aktuelle Informationen zu Steckersolargeräten finden Sie z.B. bei der Verbrauchzentrale auf https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/erneuerbare-energien/steckersolar-solarstrom-vom-balkon-direkt-in-die-steckdose-44715 oder beim Solar 2030 e.V. auf https://www.solar2030.de/.
Sind Steckersolargeräte förderfähig, bei denen sich die Ausgangsleistung des Wechselrichters anpassen/konfigurieren lässt?
Ja, konfigurierbare Wechselrichter sind grundsätzlich förderfähig. Seit Inkrafttreten des Solarpaket I ist bei Steckersolargeräten eine insgesamt installierte Modulleistung von 2.000 Wp zulässig.
Die Leistung ab Wechselrichter darf max. 800 Watt betragen. Leistungsstärkere Wechselrichter müssen entsprechend konfigurierbar sein und auf max. 800 Watt eingestellt werden. Wechselrichter mit mehr als 1.600 Watt Leistung sind im Augsburger Solarförderprogramm allerdings nur in begründeten Fällen förderfähig.
Hat es Sinn, zusätzlich zu einer vorhandenen PV-Anlage ein Steckersolargerät zu installieren?
Ein Steckersolargerät kann mit der mittlerweile zulässigen Gesamtmodulleistung von 2 kWp (am Wechselrichter begrenzt auf 800 Watt) eine vorhandene Dach-PV-Anlage durchaus nennenswert ergänzen:
- zusätzliche Stromerzeugung
- Stromerzeugung dank passender Ausrichtbarkeit der Module verstärkt zu Tageszeiten, in denen die Dach-PV-Anlage schon/noch „schwächelt“.
- Wenn bisher eine Volleinspeise-Anlage instaliert ist: Das Steckersolargerät deckt unmittelbar einen Teil des Strombedarfs im Haushalt.
Über die bei Steckersolargeräten allgemein relevanten Sicherheitsvorkehrungen hinaus gilt es zu beachten:
- Zwingend erforderlich ist die Abgrenzung/ Erfassung der durch das Steckersolargerät eingespeisten Strommenge gegenüber der Einspeisemenge der vorhandenen PV-Anlage. Bitte setzen Sie sich hierzu frühzeitig mit dem Netzbetreiber (swa Netze GmbH) in Verbindung – oft ist eine pauschale Lösung ohne zusätzlichen Zähler möglich.
- Empfehlenswert ist die Prüfung und ggf. Anpassung der Elektroinstallation auf die in Summe höhere Einspeiseleistung.
Wie erfolgt die Auszahlung der Fördermittel?
Die Fördermittel werden nach Zusendung und Prüfung des Verwendungsnachweises in der Regel innerhalb von drei Wochen auf das Konto überwiesen, das bei der Antragstellung angegeben wurde.
Wie ist das Förderprogramm allgemein ausgerichtet?
Das Augsburger Solarförderprogramm möchte Augsburgerinnen und Augsburger einen Anstoß geben, die Nutzung der Solarenergie oder anderer regenerativer Energien zumindest in Erwägung zu ziehen, und dabei unterstützen, klimafreundlich und kostengünstig selbst Strom zu erzeugen.
Der Schwerpunkt des Förderprogramms liegt auf Klimawirkung (80 % des Förderbudgets). Gefördert wird daher in erster Linie die Installation von Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen und damit die Erzeugung von Strom und Wärme. Ein zusätzlicher Bonus ist bei besonders nachhaltiger Nutzung von Flächen möglich.
Ein zweiter Schwerpunkt liegt auf dem Aspekt des sozialen Ausgleichs und der Teilhabe an der Gemeinschaftsaufgabe Klimaschutz. 20 % des Förderbudgets sind daher für Steckersolar-Geräte reserviert, die es auch Haushalten in Mehrfamilienhäusern sowie finanziell schwächer Gestellten ermöglichen, zum Klimaschutz beizutragen.
Läuft auch das Beratungsangebot der Solaroffensive weiter?
Ja, unabhängig vom Solarförderprogramm stehen die kostenlosen Beratungen und Veranstaltungen der Solaroffensive Augsburg weiterhin zur Verfügung.
An wen kann ich mich bei Fragen zur Antragstellung wenden?
Einzelheiten finden Sie in der Übersicht Förderbedingungen und im Infoblatt Ablauf Antragstellung, alle Einzelheiten in der Förderrichtlinie. Sie haben trotzdem Rückfragen? Dann melden Sie sich gerne per Kontaktformular beim Umweltamt der Stadt Augsburg.
Hintergrund
Erneuerbare Energien sind – zusammen mit der Verringerung des Energiebedarfs – der entscheidende Baustein für eine klimafreundliche Strom- und Wärmeversorgung.
Ein Schlüssel liegt dabei auf Augsburgs Gebäuden: klimafreundlicher Strom vom eigenen Dach für mehr Versorgungssicherheit, Unabhängigkeit vom Strompreis und einen kleineren CO2-Fußabdruck – und das alles ohne zusätzliche Flächenversiegelung.
Die Studie Klimaschutz 2030 empfiehlt daher die Installation von PV-Anlagen mit einer Leistung von jährlich 11.000 kWp (Kilowatt Peak) bzw. 11 MWp (Megawatt Peak). Damit ließe sich das derzeit auf jährlich 300 bis 400 GWh abgeschätzte PV-Potenzial bis 2030 zu 50% ausschöpfen. Zum Vergleich: Der Strombedarf der Augsburger Privathaushalte lag 2022 bei rund 370 GWh, der Strombedarf im Stadtgebiet insgesamt bei rund 1.400 GWh.
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