Abgeschlossenheitsbescheinigung
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG).
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist (zusammen mit dem Aufteilungsplan) die Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum und/oder Teileigentum und für die Anlage eigener Grundbuchblätter für jede einzelne Eigentumswohnung (die eigentliche Umwandlung). Sie ist also erforderlich, wenn der Neubau von Eigentumswohnungen oder die Aufteilung eines Mietshauses in (separat verkäufliche) Eigentumswohnungen geplant ist.
Hinweis:
Nach § 250 Baugesetzbuch (BauGB) bedarf die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt einer sog. Umwandlungsgenehmigung.
Die Genehmigungspflicht gilt im gesamten Stadtgebiet Augsburg für die zum 1. Juni 2023 bestehenden Wohngebäude mit mindestens 11 Wohnungen. Die Umwandlungsgenehmigung wird vom Bauordnungsamt der Stadt Augsburg auf Antrag in einem gesonderten Verwaltungsverfahren erteilt.
Siehe auch:
- Formular Antrag auf Umwandlungsgenehmigung §250 BauGB
- Merkblatt zur Umwandlungsgenehmigung §250 BauGB