Verfahrensfreiheit nach BayBO 01.01.25

Mit der Änderung der Bayerischen Bauordnung zum 01.01.2025 wurden unter anderem in Artikel 57 für

  • Dachgeschossausbauten

  • Nutzungsänderungen

  • Instandsetzungsarbeiten

  • temporäre Mobilfunkanlagen

weitreichende Erleichterungen hinsichtlich der Verfahrensfreiheit eingeführt.

Für alle diese Vorhabenarten gilt:

Die Vorhaben sind dem Bauordnungsamt in Textform anzuzeigen.

Wichtig: Die Genehmigungsfreiheit nach Art 57 BayBO entbindet Sie nicht, gegebenenfalls weitere öffentlich-rechtliche Erlaubnisse einzuholen.

Befindet sich das Vorhaben etwa in einem Einzelbaudenkmal, in der Nähe eines Einzelbaudenkmals oder innerhalb eines Denkmalensembles ist vor Beginn der Arbeiten zwingend eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gemäß Art. 6 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) einzuholen.

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans muss ein Vorhaben trotz Verfahrensfreiheit den Festsetzungen entsprechen. Ohne eventuell erforderliche Befreiung darf das Vorhaben nicht umgesetzt werden.

Bitte beachten Sie:

1. Trotz Verfahrensfreiheit sind die materiell-rechtlichen Vorgaben der Bayerischen Bauordnung zwingend einzuhalten.

2. Die Untere Bauaufsichtsbehörde behält sich vor, die Einhaltung dieser Vorgaben im Rahmen von Baukontrollen zu überprüfen.  

3. Wir empfehlen entsprechende Planunterlagen und Nachweise, insbesondere zu Brandschutz, Standsicherheit, denkmalschutzrechtliche Erlaubnis und Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), auf der Baustelle vorzuhalten, um eine effiziente Baukontrolle sicher zu stellen und einem eventuell erforderlichen Einschreiten vorzubeugen.

4. Bitte informieren Sie Ihre unmittelbaren Nachbarn über das geplante Bauvorhaben, um mögliche Konflikte frühzeitig zu vermeiden.


Im Folgenden werden die oben genannten, praxisrelevanten Vorhaben näher erläutert:

1. Verfahrensfreier Dachgeschossausbau (Art. 57 Abs. 1 Nr. 18, i.V.m. Abs. 7 BayBO)

Der geplante Dachgeschossausbau für Wohnzwecke einschließlich der Errichtung von Dachgauben ist gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO verfahrensfrei, sofern die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes im Übrigen nicht verändert werden.

Dachgeschossausbauten in diesem Sinne sind dem Bauordnungsamt zwei Wochen vor Baubeginn in Textform anzuzeigen.

Mit Ihrer Anzeige bestätigen Sie, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Art. 60 S. 1 und Art. 62 bis 62b BayBO eingehalten werden. Eine gesonderte Prüfung dieser Vorschriften seitens der Bauaufsichtsbehörde erfolgt aufgrund Ihrer Anzeige nicht. Es erfolgt lediglich eine bauplanungsrechtliche Einschätzung Ihres Vorhabens auf Grundlage der vorgelegten Angaben. 

Es wird dringend empfohlen, die Maßnahme unter Hinzuziehung eines qualifizierten Entwurfsverfassers zu planen und durchzuführen. Dies kann Ihnen helfen, potenzielle Probleme zu vermeiden und eine reibungslose Umsetzung Ihres Projekts zu gewährleisten.

Zur Anzeige des Dachausbaus nutzen Sie bitte die E-Mailadresse: anzeigedachausbau.boa@augsburg.de

Sollten Sie diesbezüglich innerhalb von zwei Wochen keine Nachricht erhalten, darf das Vorhaben verfahrensfrei ausgeführt werden, sofern die oben genannten Punkte berücksichtigt wurden.

2. Verfahrensfreie Nutzungsänderung (Art. 57 Abs. 4, i.V.m. Abs. 7 BayBO)

Gemäß Art. 57 Abs. 4 BayBO ist die Änderung der Nutzung von Anlagen verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich- rechtlichen Anforderungen nach Art. 60 Satz 1 und Art. 62 bis 62b als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen, wobei andere öffentlich- rechtliche Anforderungen in diesem Sinne die Verfahrensfreiheit unberührt lassen, soweit die neue Nutzung gebietstypisch im jeweiligen Baugebiet nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig ist und kein Sonderbau betroffen ist.

Das bedeutet, dass die Nutzungsänderung nur in den Fällen verfahrensfrei ist, in denen für die neue Nutzung ausschließlich andere bauplanungsrechtliche Anforderungen bzgl. der Art der baulichen Nutzung in Betracht kommen. Sobald durch die Nutzungsänderung (zumindest auch) andere öffentlich-rechtliche Belange (z.B. Abstandsflächenrecht, Stellplätze, Brandschutz etc.) nach Art. 60 Satz 1 und Art. 62 und 62b berührt werden, ist die Nutzungsänderung genehmigungspflichtig.

Wir empfehlen dringend, vor Ausführung der Maßnahme mit dem Stadtplanungsamt zu klären, ob die allgemeine Zulässigkeit der neuen Nutzung gemäß Baunutzungsverordnung gegeben ist.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die neue Nutzung gemäß Baunutzungsverordnung allgemein zulässig ist, empfehlen wir vor der Nutzungsänderung eine Bauberatung im Stadtplanungsamt (Kontaktdaten: Bauberatung zum Planungsrecht).

Ebenfalls ist mit der Ordnungsbehörde der Stadt Augsburg zu klären, ob für die neue Nutzung eventuell andere Erlaubnisse (Gaststättenrecht, etc.) erforderlich sind.

Darüber hinaus empfehlen wir auch hier, die Maßnahme unter Hinzuziehung eines qualifizierten Entwurfsverfassers zu planen und durchzuführen. Dies kann Ihnen helfen, potenzielle Probleme zu vermeiden und eine reibungslose Umsetzung Ihres Projekts zu gewährleisten.

Entsprechende Nutzungsänderungen sind dem Bauordnungsamt zwei Wochen vor Aufnahme der Nutzung in Textform anzuzeigen.

Zur Anzeige der Nutzungsänderung nutzen Sie bitte die E-Mailadresse: anzeigenutzungsaenderung.boa@augsburg.de

Es erfolgt lediglich eine bauplanungsrechtliche Einschätzung Ihres Vorhabens auf Grundlage der vorgelegten Angaben. Sollten Sie diesbezüglich innerhalb von zwei Wochen keine Nachricht erhalten, darf das Vorhaben verfahrensfrei ausgeführt werden, sofern die oben genannten Punkte berücksichtigt wurden.

 

3. Verfahrensfreie Instandsetzungsarbeiten (Art. 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 BayBO)

Instandsetzungsarbeiten sind Maßnahmen, die erforderlich sind, um ein Bauwerk oder eine bauliche Anlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zurückzuversetzen, der der ursprünglich genehmigten Nutzung oder Funktion entspricht.

Die Instandsetzung umfasst typischerweise Reparaturen oder Sanierungen, ohne dass eine grundlegende Änderung oder Erweiterung der baulichen Anlage vorgenommen wird. Sie dient der Beseitigung von Mängeln, Schäden oder Abnutzungserscheinungen, die durch Alterung, Witterung oder sonstige Einflüsse entstanden sind.

Die Instandsetzung ist verfahrensfrei, sofern keine wesentlichen Änderungen an der Konstruktion oder Nutzung vorgenommen werden und die ursprüngliche Funktionalität wiederhergestellt wird.

Die Maßnahmen müssen geltende baurechtliche und technische Anforderungen, wie Brandschutz, Standsicherheit, Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) etc. einhalten.

Beispiele für verfahrensfreie Instandsetzungsarbeiten sind etwa Sanierungen von Tiefgaragen oder die Reparatur einer beschädigten Dachkonstruktion, ohne das Dach zu verändern. Der Rückbau und die Neuerrichtung eines Dachstuhls fällt nicht unter Instandsetzung.

Entsprechende Instandsetzungsarbeiten sind dem Bauordnungsamt zwei Wochen vor Aufnahme der Arbeiten in Textform anzuzeigen.

Zur Anzeige der Instandsetzungsarbeiten nutzen Sie bitte die E-Mailadresse: bauueberwachung.boa@augsburg.de

 

4. Verfahrensfreiheit bei Mobilfunkanlagen (Art. 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BayBO)

Für die dem Mobilfunk zugehörigen Versorgungseinheiten, soweit sie zur Schließung von Versorgungslücken für längstens 24 Monate aufgestellt werden, ist die verfahrensfrei zulässige Kubatur von 10 m³ auf 30 m³ erhöht worden.

Mobilfunkanlagen in diesem Sinne sind dem Bauordnungsamt zwei Wochen vor Baubeginn in Textform anzuzeigen.

Zur Anzeige entsprechender Anlagen nutzen Sie bitte die E-Mailadresse: bauueberwachung.boa@augsburg.de