Das Baugenehmigungsverfahren in Papierform und/oder Digital

„Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Bau­genehmigung. Soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 nicht anderes bestimmt ist.“ Art. 55 Abs. 1 BayBO
  

Das Gesetz sieht zwei Baugenehmigungsverfahren vor:

  1. Das Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO kommt bei allen Sonder­bauten zur Anwendung. Hier findet eine umfassende Prüfung nach den Regelungen der BayBO und ggf. einschlägiger Sonderbauverordnungen statt.
     
  2. Das Vereinfachte Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO. Bei allen Nicht-Sonderbauten wird nur geprüft:Die planungsrechtliche Zulässigkeit, die Vorschriften über die Abstandsflächen, beantragte Abweichungen, die Regelungen örtlicher Bauvorschriften sowie bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 und Mittel- und Großgaragen der Brandschutz

   
Wenn sie beabsichtigen, eine bauliche Anlage zu errichten oder zu ändern, setzen Sie sich mit einem qualifizierten Entwurfsverfasser in Verbindung, um die rechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu klären.

Im Falle der Genehmigungspflicht erstellt der Entwurfsverfasser die erforderlichen Bauvorlagen.

Diese werden beim Bauordnungsamt eingereicht. Dies kann entweder in Papierform direkt im Amt oder digital über das Bayernportal erfolgen.

Zunächst wird die Vollständigkeit der Unterlagen geprüft, gegebenenfalls werden Sie bzw. der Entwurfsverfasser aufgefordert, fehlende Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist nachzureichen.

Liegen die Antragsunterlagen vollständig vor, werden diese an die für das Vorhaben einschlägigen Fachstellen zur Beurteilung weitergeleitet.
Liegen von diesen Stellungnahmen positive Stellungnahmen für das Vorhaben vor, erstellt das Bauordnungsamt den Genehmigungsbescheid.

Nach Erhalt dieses Bescheids kann bei Vorliegen der erforderlichen bautechnischen Nachweise mit den Bauarbeiten begonnen werden.

In der Regel können Sie bei Vorlage vollständiger Unterlagen mit einer Verfahrensdauer von ca. 3 Monaten rechnen.