Bodenschutzrecht
Für den sogenannten nachsorgenden Bodenschutz, d.h. nach Eintritt von schädlichen Bodenveränderungen, sind bestimmte Untersuchungen, Bewertungen und Maßnahmen im BBodSchG sowie in der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vorgegeben, die von allen Beteiligten einzuhalten sind. Weiteres regeln darüber hinaus länderspezifische Verordnungen und Merkblätter (s. Links unten). Der Vollzug der Gesetze und Regelungen erfolgt bei den Kreisverwaltungsbehörden durch die Untere Bodenschutzbehörde - bei der Stadt Augsburg eine Abteilung des Umweltamtes.
Verpflichtungen im Bodenschutzrecht
Grundsätzlich hat sich jeder, der auf den Boden einwirkt, so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (z.B. Pächter, Mieter) über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen (z.B. Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungsmaßnahmen). Hierbei ist grundsätzlich die Nutzung des Grundstücks und das davon abhängige Gefahrenpotential zu beachten. So sind z.B. auf einer Gewerbefläche andere Schadstoffgehalte zulässig als auf einer Kinderspielfläche.
Achtung!
Die oben genannten Personen sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der Unteren Bodenschutzbehörde mitzuteilen und die zur Erfüllung der Aufgaben des BBodSchG erforderlichen Unterlagen vorzulegen bzw. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Nicht-Beachtung kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden.
Definition „Schädliche Bodenveränderung“ und „Altlast“
Im Bodenschutzrecht werden schädliche Bodenveränderungen und Altlasten unterschieden.
Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Besteht der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung, so spricht man von Verdachtsflächen. Dieser Verdacht ist dann gegeben, wenn es Hinweise auf den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge, eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden, erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort, das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen oder erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind gibt.
Altlasten sind entweder stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen) oder Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist und durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren hervorgerufen werden. Besteht bei diesen Flächen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren, so spricht man von Altlastverdächtigen Flächen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stilllegung den Verdacht nahelegen, dass Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.