
Mehrwegangebotspflicht
Seit dem 01.01.2023 gilt in Deutschland die Mehrwegangebotspflicht (§33, §34 VerpackG)! Diese sieht vor, dass die meisten Gastronomen und Essenslieferdienste neben Einwegverpackungen auch Mehrwegverpackungen zum Verkauf im Außer-Haus-Geschäft anbieten müssen.
Die Gastronomen dürfen dabei die Lebensmittel in Mehrwegverpackungen nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als die Lebensmittel in Einwegverpackungen. Nur wenige kleine Betriebe sind von dieser Regelung ausgenommen. Die Gastronomen müssen dabei nur diejenigen Mehrwegverpackungen zurücknehmen, die sie selbst in Verkehr gebracht haben.
Für kleinere Betriebe gilt, dass Kunden die Essen und Getränke vor Ort in saubere, selbst mitgebrachte Behältnisse abfüllen dürfen.
Bestehen Sie ab 2023 auf Ihrem Recht und tragen Sie so zu weniger Abfall und einem besseren Klima bei! Die Vermeidung von Abfall schützt schließlich unsere Ressourcen und das Klima, was vermieden wird, wird gar nicht erst produziert, transportiert und muss auch nicht entsorgt werden.
Was müssen Gastronomiebetriebe wissen?
Es wird unterschieden zwischen großem und kleinem Betrieb. Als kleiner Betrieb zählt man mit einer Verkaufsfläche bis zu 80 Quadratmetern (inklusive frei zugänglicher Sitz- und Aufenthaltsbereiche) und maximal fünf Beschäftigte.
Regeln für große Betriebe
Anbieten von Mehrwegverpackungen für Essen und Getränke zum Mitnehmen:
Wenn ein betrieb Einwegverpackungen aus Kunststoff anbietet, dann muss er auch eine Mehrwegverpackung als Alternative anbieten. Es gibt zwei Möglichkeiten.
- Möglichkeit 1: Der Betrieb kann eigene Mehrwegverpackungen kaufen, zum Beispiel aus Kunststoff oder Glas.
- Möglichkeit 2: Der Betrieb kann mit einem Unternehmen zusammenarbeiten, das Mehrwegverpackungen anbietet (Pool-Mehrwegsystem).
Gleiche Chancen für Mehrweg und Einweg
- Essen und Getränke in Mehrwegverpackungen dürfen nicht teurer sein.
- Für Essen und Getränke in Einwegverpackungen dürfen keine Rabatte oder sonstige Vergünstigungen gegeben werden.
- Auf Mehrwegverpackungen darf ein Pfand erhoben werden.
Hinweispflicht
- Betriebe müssen gut sicht- und lesbare Informationen zu den Mehrwegverpackungen anbringen, zum Beispiel auf Schildern oder Plakaten.
Rücknahme der Mehrwegverpackungen und Hygiene
(mehr Infos: lebensmittelverband.de)
- Betriebe müssen Mehrwegverpackungen, die sie ausgeben, wieder zurücknehmen.
- Es gibt Regeln (Hygienebestimmungen) für die Rücknahme, Reinigung und Ausgabe der Becher oder Schalen. Die Regeln müssen beachtet werden.
- Betriebe müssen schmutzige Verpackungen getrennt sammeln. Schmutzige Verpackungen dürfen nicht in die Nähe von Lebensmitteln gestellt werden.
Regeln für kleine Betriebe
Befüllen der Gefäße der Kundschaft
- Die Betriebe müssen Essen und Getränke auf Wunsch der Kundschaft in Becher oder Schalen füllen, die von der Kundschaft mitgebracht werden.
Hinweispflicht
- Die Betriebe müssen auf gut sicht- und lesbaren Informationstafeln darauf hinweisen, dass sie Essen oder Getränke in mitgebrachte Gefäße abfüllen.
Hygiene und Verantwortlichkeiten
(mehr Infos: lebensmittelverband.de)
- Die Betriebe haben keine Verantwortung dafür, dass die mitgebrachten Gefäße zum Transport von Lebensmitteln geeignet sind.
- Beim Befüllen der Gefäße müssen die geltenden Hygienebestimmungen und Anforderung an die Lebensmittelsicherheit beachtet werden.
FAQs – die wichtigsten Fragen und Antworten
Warum gibt es eine Mehrwegangebotspflicht?
Die deutsche Bundesregierung hat die Mehrwegangebotspflicht eingeführt, um EU-Vorgaben für weniger Einwegverpackungen aus Plastik einzuhalten. Bereits am 5. Juni 2019 hatte die EU in ihrer Einwegkunststoffrichtlinie in Artikel 4 festgelegt, dass die Mitgliedsstaaten Maßnahmen ergreifen sollen, um den Verbrauch von Einwegbechern und -boxen zu verringern. Wie genau das erreicht wird, können die Mitgliedsstaaten eigenständig festlegen. Deutschland hat sich für die Mehrwegangebotspflicht entschieden, die in §33 und §34 des Verpackungsgesetzes geregelt ist.
Seit wann gilt die Mehrwegangebotspflicht?
Die Mehrwegangebotspflicht gilt seit dem 1. Januar 2023 in ganz Deutschland.
Für wen gilt die Mehrwegangebotspflicht?
Alle Betriebe, die warme oder kalte ,,verzehrfertige‘‘ Speisen und Getränke in Einwegverpackungen, wie zum Beispiel Burgerboxen, Sushischalen oder Kaffeebechern (inklusive Deckel und Verschlüsse) für den Vor-Ort-Konsum oder die Mitnahme ausgeben, müssen ihren Kunden eine gleichwertige Mehrwegalternative anbieten. ,,Verzehrfertig‘‘ bedeutet, dass die Speisen und Getränke direkt aus der Verpackung konsumiert werden können. Beispiele sind Salate, Joghurt, Eis, Backwaren, sowie Gerichte aus dem Restaurant.
An die Mehrwegangebotspflicht müssen sich Restaurants, (Eis-)Cafés, Kinos, Supermärkte mit Frischetheken, Bäckereien, Kantinen, Lieferdienste, Tankstellen, mobile Verpflegungsgewerbe (Catering) und Veranstaltungen jeglicher Art, die Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringen, halten (Ausnahmen kleine Betriebe; Erklärung s. o.)
Für welche Verpackungen muss es eine Mehrwegalternative geben?
Einwegbecher:
Kaffee, Limonade & Co. Müssen jetzt auch in Mehrwegbechern angeboten werden. Ob sie vorher nur in Plastik oder Pappbechern ausgeschenkt wurden, spielt keine Rolle. Ausgenommen sind nur Getränke in anderen Gefäßen, wie zum Beispiel Flaschen oder Beutel.
Einwegboxen:
Für verzehrfertige Speisen müssen die Ausgabestellen nur Mehrwegalternativen anbieten, wenn ihre Einwegboxen aus Plastik bestehen, bzw. Plastik enthalten. Dabei ist es egal, wie hoch der Plastikanteil ist. Unter die Regelung fallen beispielsweise auch Burgerboxen aus Pappe, die auf der Innenseite mit Plastik beschichtet sind.
Ausgenommen sind Einwegboxen aus anderen Materialien wie Aluminiumschalen, Verpackungen aus natürlichem Polymer oder 100-prozentige Papierverpackungen wie Pizzakartons. Ebenfalls ausgenommen sind Teller, Tüten und Folienverpackungen.
Was muss angeboten werden?
Die Mehrwegangebotspflicht gilt dann als erfüllt, wenn die Betriebe, ihren Kunden Mehrwegbehältnisse anbieten, die gleichwertig zu den angebotenen Einwegverpackungen sind. Das bedeutet, dass die Mehrwegbehältnisse dieselben Füllgrößen, wie die Einwegverpackungen haben müssen und dass sie nicht teurer sein dürfen.
Beispiel: Der Bäcker muss passende Mehrwegbecher für den kleinen, mittleren und großen Cappuccino anbieten – er darf nicht bestimmen, dass es zwar den großen Cappuccino im Mehrwegbecher gibt, aber die anderen nicht.
Zusätzlich sind die Betriebe dazu verpflichtet deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln zu dem Mehrwegangebot aufzustellen und über ihr Angebot zu informieren.
Es steht den Ausgabestellen frei, ein Pfand auf die Mehrwegverpackungen zu erheben.
Was gilt für Verkaufsautomaten?
Für verzehrfertige Speisen und Getränke, die über Verkaufsautomaten angeboten werden, muss es kein eigenes Mehrwegsystem geben. Den Kunden muss es jedoch ermöglicht werden, ihr eigenes Behältnis für die Befüllung über den Automaten zu verwenden.
Was gilt für Lieferdienste?
Restaurants, die ihre verzehrfertigen Speisen und Getränke auch über Lieferdienste anbieten, sind verpflichtet auf den jeweiligen Medien ihrer Lieferdienste über ihr Mehrwegangebot zu informieren.
Kunden sollen es demnach möglich sein, auch bei der Bestellung nach Hause das Mehrwegsystem des Restaurants nutzen zu können, sofern es grundsätzlich unter die Mehrwegangebotspflicht fällt.
Was gilt für Veranstaltungen?
Auch Veranstaltungen fallen unter die Mehrwegangebotspflicht. Wenn die Versorgung mit Speisen und Getränken direkt durch den Veranstaltet geleistet wird, wird die gesamte Veranstaltungsfläche als Verkaufsfläche betrachtet. Verkaufsstände eigenständiger Anbieter auf Veranstaltungsgeländen werden hingegen einzeln und nach der jeweiligen Größe betrachtet: Alle Stände des jeweiligen Anbieters sowie dessen Sitzflächen auf dem Veranstaltungsgelände ergeben die Bewertungsgröße. Die öffentlichen Sitzbereiche, die vom Veranstalter gestellt werden, werden nicht zur Verkaufsfläche der einzelnen Stände hinzugerechnet.
Wer kontrolliert die Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht?
Für die Kontrolle der Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht sind die Landesbehörden zuständig. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten von bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§36 Abs. 1 Nr. 28 – 30 VerpackG). Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, bemerkte Verstöße beim Umweltamt zu melden und können so die Ahndung von Verstößen unterstützen.
Wie kann ich als Gastrobetrieb Mehrweg anbieten?
Es gibt erstens die Möglichkeit ein bestehendes Mehrwegpoolsystem zu nutzen oder zweitens eigene Behältnisse zu erwerben und ein eigenes Mehrwegsystem aufzubauen (Insellösung).
Mehrwegpoolsysteme
Pool-Mehrwegverpackungen werden üblicherweise durch Systemdienstleister bereitgestellt. Bei der Ausgabe der Mehrwegverpackungen in den beteiligten Restaurants und Cafés wird entweder ein Pfand erhoben oder die Transaktion wird per Smartphone-App des Mehrwegsystemdienstleisters erfasst. Die App erinnert die Kunden auch an die Rückgabe der ausgeliehenen Mehrwegverpackungen.
Die Behältnisse dieser Mehrwegpoolsysteme werden von vielen verschiedenen Betrieben genutzt. Für Gastrobetriebe ergibt sich der Vorteil, dass sie alle Informationen, Schulungen und Materialien gestellt bekommen und dass sich die Mehrwegdienstleister auch um das Pfandclearing, sowie das Auswechseln und Ersetzen von Behältnissen kümmern.
Die Mehrwegpoolsystemanbieter arbeiten mit unterschiedlichen Abrechnungsmodellen. Die zwei wesentlichen sind die Zahlung pro Nutzung der Behältnisse und die monatliche Gebühr. Für Verbraucher ergibt sich durch Poolsysteme der Vorteil, dass sie die Behältnisse nicht nur in einem Betrieb, sondern bei allen Partnern wieder abgeben können. Es wird deshalb allen Gastrobetrieben empfohlen unternehmensübergreifende Poolsysteme zu nutzen.
Wie funktioniert die Rückgabe von Mehrwegbehältnissen?
Die Rückgabe von Mehrwegbehältnissen läuft je nach Mehrwegsystem unterschiedlich ab.
Pool-Mehrwegbehältnisse
Bei den Anbietern von Pool-Mehrwegbehältnissen gibt es aktuell zwei Modelle:
- Pfand: Das Behältnis wird Kunden gegen ein Pfand ausgehändigt. Wenn die Kunden das Behältnis nach Verzehr der Ware wieder abgeben, bekommen sie den Pfandbetrag zurück.
- App: Die Kunden registrieren sich über eine App, scannen damit das Produkt, leihen es aus und haben anschließend ein paar Wochen Zeit, um es wieder zurückzubringen. Ist der festgelegte Zeitraum abgelaufen, müssen die Kunden das Behältnis bezahlen.
Egal ob Pfand oder App: Alle Systeme haben gemein, dass die Behältnisse des Poolsystemanbieter bei allen Partnerbetrieben wieder abgegeben werden können. Bei der Ausleihe eines Pool-Bechers muss nicht zwingend im selben Café abgegeben werden, sondern beispielsweise auch in der nächsten teilnehmenden Bäckerei.
Unternehmenseigene Insellösungen
Mehrwegbehältnisse aus unternehmenseigenen Systemen können nur bei den Filialen des jeweiligen Unternehmens zurückgegeben werden. Zudem sind diese Behältnisse häufig gebrandet, also mit dem Unternehmensnamen oder -logo versehen. Die meisten Unternehmen mit Insellösungen arbeiten für die Rückgabe aktuell mit einem Pfandsystem.
Wie kann ich als Veranstalter ein Mehrwegsystem anbieten?
Professionelle Dienstleister für Mehrwegsysteme helfen Veranstaltern bei der Umsetzung von Mehrwegkonzepten. Einige dieser Anbieter stellen nicht nur die Mehrwegbehälter zur Verfügung, sondern bieten auch Transport- und Spüldienste an. Besonders bei größeren Veranstaltungen kann es vorteilhaft sein, einen Dienstleister zu wählen, der auch die Reinigung der Behälter übernimmt, um das Management vor Ort zu erleichtern.
Wo und wie kann ich als Verbraucher meinen eigenen Becher oder meine eigene Box befüllen lassen?
Kleine Betriebe, die nicht unter die Mehrwegangebotspflicht fallen, müssen kein Mehrwegsystem anbieten, mitgebrachte Boxen und Becher aber befüllen. Große Betriebe, die ein eigenes Mehrwegsystem anbieten müssen, sind nicht in der Pflicht auch kundeneigene Behältnisse zu befüllen. Nachfragen, ob eine Befüllung möglich ist, sollten Sie aber trotzdem.
Bei der Befüllung eigener Behältnisse ist darauf zu achten, dass die eigenen Boxen und Becher sauber sind. Die Befüllung stark verschmutzter Behältnisse können die Betriebe ablehnen. Zudem tragen die Betriebe keine Verantwortung dafür, dass eigene Behältnisse für den Transport geeignet sind. Kunden müssen dementsprechend selbst darauf achten, geeignete Behältnisse zu wählen.
Warum sind Papierverpackungen keine nachhaltige Alternative?
Bei der Produktion von Einwegverpackungen kommt es hauptsächlich zum Einsatz von Neumaterial. Für jede Einwegverpackungen aus Papier wird demnach frisches Holz benötigt. Zudem ist ein hoher Einsatz von Wasser für die Produktion einer Papierverpackung notwendig. 1,3 Liter für eine Essensbox und mehr als 5 Liter für einen Pizzakarton. Dadurch, dass jede dieser Verpackungen nur einmalig genutzt wird, entsteht ein enorm hoher Ressourcenverbrauch. Im Gegensatz dazu wird für die Reinigung einer Mehrwegbox je nach Studie zwischen 0,2 und 0,9 Liter Wasser benötigt.
Hinzu kommt, dass Take-Away Verpackungen aus Papier nicht recycelt werden. Die Entsorgung erfolgt überwiegend über öffentliche Abfalleimer, wodurch sie der thermischen Verwertung zugeführt werden. Aber auch über den eigenen Papiermüll können diese Verpackungen nur selten einem Recycling zugeführt werden, da sie häufig durch Fette und Essensreste stark verschmutzt sind. Die korrekte Entsorgung ist auch hier der Restmüll und damit die thermische Verwertung.